Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) – BürgerMobil e.U. Kfz-Überstellung

Geltungsbereich und Vertretung

  • Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen BürgerMobil e.U. Kfz-Überstellung (im Folgenden „BM“) und ihren Kunden (im Folgenden „Auftraggeber“ oder „AG“).
  • Änderungen, Ergänzungen oder abweichende Bedingungen des AG bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Gegenüber Verbrauchern gilt dies nur, soweit gesetzlich zulässig.
  • BM wird ausschließlich durch seinen Inhaber vertreten. Mündliche oder schriftliche Zusagen von Mitarbeitern von BM erlangen nur dann Wirksamkeit, wenn sie vom Inhaber ausdrücklich schriftlich bestätigt werden; die gesetzlichen Vertretungsregeln gegenüber Verbrauchern bleiben unberührt.
  1. Vertragsgegenstand und Zustandekommen
  • Gegenstand des Vertrages ist die Überführung von Kraftfahrzeugen auf eigener Achse. BM verpflichtet sich, das Fahrzeug sorgfältig und fachgerecht zum Bestimmungsort zu verbringen.
  • Ein verbindlicher Vertrag kommt erst zustande, wenn BM nach Absendung des Anfrageformulars durch den AG ein konkretes Angebot übermittelt und dieses vom AG angenommen wird, oder wenn BM einen Auftrag schriftlich bestätigt.
  • Offerte und Verträge gelten ausschließlich für die vereinbarte Leistung. Abweichungen davon werden separat verrechnet.
  1. Zahlungsbedingungen
  • Rechnungen sind bei Leistungserbringung prompt in bar bzw. per Sofortüberweisung zu bezahlen, sofern nicht anders vereinbart.
  • Eine Anzahlung in Höhe von 20 % der vereinbarten Summe ist, sofern nicht anders vereinbart, bei Auftragserteilung zu entrichten.
  • Zahlungen gelten erst mit dem unproportionalen Eingang auf dem Geschäftskonto von BM als geleistet.
  • Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in banküblicher Höhe in Anrechnung gebracht. Im Falle des Zahlungsverzuges verpflichtet sich der AG, notwendige und zweckentsprechende vorprozessuale Kosten (z. B. Mahn- und Inkassospesen) zu ersetzen.
  • Aufrechnungen oder die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes durch den AG gegen Ansprüche von BM sind nur zulässig, wenn die Gegenforderung rechtskräftig gerichtlich festgestellt oder von BM ausdrücklich anerkannt wurde.
  1. Kosten, Aufwendungen und Nebenkosten
  • Sämtliche fahrzeug- und fahrtbezogenen Nebenkosten, die im Rahmen der Überstellung anfallen (insbesondere Treibstoff, Mautgebühren, Streckenmaut, Vignetten sowie Parkgebühren), sind nicht im Grundhonorar enthalten und gehen zu Lasten des AG, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.
  • BM ist berechtigt, diese Kosten gegen Vorlage der Belege eins zu eins an den AG weiterzuverrechnen
  • . Alternativ kann vor Fahrtantritt eine Pauschale oder Akontozahlung vereinbart werden.
  • Sollte das Fahrzeug bei Übergabe nicht ausreichend betankt oder geladen sein, ist BM berechtigt, das Fahrzeug auf Kosten des AG zu betanken bzw. zu laden, um die Überstellung durchführen zu können.
  • Unvorhergesehene Aufwendungen, Versicherungen oder Verpackungen sind im vereinbarten Preis nicht enthalten (ausgenommen bei ausdrücklicher Anführung) und werden gesondert in Rechnung gestellt.
  1. Pflichten und Haftung des Auftraggebers (AG)
  • Der AG versichert, dass das zu überführende Fahrzeug verkehrssicher ist (sofern nicht anders vereinbart, z. B. bei Überstellung mit Probefahrtkennzeichen) und keine gefährlichen Güter enthält.
  • Die Eignung von Fahrzeugen zum Transport auf eigener Achse hat der AG zu beurteilen. Für Schäden, die durch mangelnde Eignung oder den technischen Zustand des Fahrzeugs selbst (z. B. Defekte, Materialfehler) entstehen, haftet der AG. Im Falle von Flüssigkeitsaustritten oder sich lösenden Teilen haftet der AG für alle entstehenden Folgekosten.
  • Der AG ist verpflichtet, BM vorab die genauen Maße, Gewichte sowie besondere Eigenschaften oder erforderliche Spezialbedienungen (z. B. bei Oldtimern oder Spezialfahrzeugen) schriftlich bekannt zu geben. Der AG haftet für die Richtigkeit dieser Angaben und hat BM für Schäden durch falsche Angaben schad- und klaglos zu halten.
  • Soweit aufgrund örtlicher Gegebenheiten eine ungehinderte Durchführung der Beförderung nicht möglich ist, sorgt der AG für die Beseitigung der Hindernisse oder übernimmt die Mehrkosten infolge geänderter Routen.
  1. Begleitpapiere und behördliche Genehmigungen
  • Der AG ist zur Einholung sämtlicher erforderlichen behördlichen Genehmigungen verpflichtet und trägt die daraus entstehenden Kosten. Wird eine erforderliche Genehmigung nicht erteilt, wird die Überstellung nicht durchgeführt; der Entgeltanspruch von BM bleibt im gesetzlichen Rahmen bestehen. Wird die Genehmigung vereinbarungsgemäß durch BM eingeholt, werden die Kosten gesondert verrechnet.
  • Der AG hat BM spätestens zum Zeitpunkt der Abholung alle notwendigen Fahrzeugpapiere (Zulassungsschein) im Original sowie alle Schlüssel auszuhändigen. Erfolgt dies nicht und kann der Transport deshalb nicht durchgeführt werden, hat der AG die vereinbarte Summe in voller Höhe zu bezahlen, abzüglich eingesparter Aufwendungen.
  • Der AG haftet für die Richtigkeit und Vollständigkeit der übergebenen Dokumente. Eine Überprüfungspflicht durch BM besteht nicht.
  1. Stornobedingungen und Annahmeverzug
  • Der Entgeltanspruch von BM bleibt bestehen, wenn die Auftragserfüllung ohne Verschulden von BM unmöglich wird oder aus Gründen, die auf Seiten des AG liegen, unterbleibt.
  • Bei Stornierung eines bereits erteilten Auftrags durch den AG gelten folgende Bedingungen:
    • Bis 14 Tage vor dem Termin: Kostenlos (bereits entstandene Auslagen sind zu ersetzen).
    • Bis 7 Tage vor dem Termin: 25 % des vereinbarten Entgelts zzgl. bereits entstandener Kosten.
    • Weniger als 7 Tage vor dem Termin: 50 % des vereinbarten Entgelts zzgl. bereits entstandener Kosten.
    • Am Tag der Abholung: 100 % des vereinbarten Entgelts zzgl. entstandener Mehrkosten.
  • Der AG ist verpflichtet, die vereinbarte Lieferung/Leistung unverzüglich anzunehmen. Bei Annahmeverzug des AG behält BM den vollen Entgeltanspruch. Für Verzögerungen bei Abholung, Transport oder Ablieferung, die vom AG oder ihm zuzurechnenden Personen zu vertreten sind, gebührt BM ab der 31. Minute ein Standgeld in Höhe von € 50,- pro angefangene Stunde.
  • Der Empfänger hat dafür Sorge zu tragen, dass bei Anlieferung eine vertretungsbefugte Person anwesend ist. Ist niemand anzutreffen, ist BM berechtigt, das Fahrzeug am Lieferort abzustellen oder auf Kosten des AG zu verwahren.
  1. Übergabezustand und Mängelrüge
  • Fahrzeuge sind vom AG in sauberem, nicht vereistem oder schneebedecktem Zustand bereitzustellen. Ist eine Prüfung auf Schäden bei der Abholung aufgrund von Verschmutzung, Eis oder Schnee nicht möglich, gelten später gerügte Schäden als nicht während der Obhut von BM entstanden, sofern sie bei der Abholung nicht sichtbar waren. BM ist nicht verpflichtet, Fahrzeuge vorab zu reinigen.
  • Besondere Bestimmungen für Unternehmer (B2B): Ist der AG Unternehmer im Sinne des UGB, hat er das Fahrzeug unmittelbar bei der Übergabe auf sichtbare Mängel, Schäden oder Fehlteile zu untersuchen und diese noch vor Ort schriftlich (z. B. im Übergabeprotokoll oder per E-Mail/Messenger mit Fotos) anzuzeigen. Unterbleibt diese sofortige Anzeige, gilt die Überstellung als vertragsgemäß und mangelfrei genehmigt. Nachträgliche Ansprüche wegen sichtbarer Schäden sind für Unternehmer ausgeschlossen.
  • Bestimmungen für Verbraucher (B2C): Mängel und Schäden sind vom Verbraucher möglichst zeitnah schriftlich anzuzeigen. Die gesetzlichen Gewährleistungs- und Schadenersatzfristen werden hierdurch für Verbraucher nicht verkürzt oder ausgeschlossen.
  1. Lieferzeiten und Rücktritt
  • Vereinbarte Lieferzeiten und -termine sind grundsätzlich unverbindliche Richtwerte (Zirkawerte), sofern sie nicht ausdrücklich schriftlich als Fixtermine vereinbart wurden.
  • Wird ein vereinbarter Liefertermin um mehr als 48 Stunden überschritten, ist der AG berechtigt, nach Setzung einer angemessenen, mindestens jedoch 48-stündigen Nachfrist schriftlich vom Vertrag zurückzutreten.
  • BM ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn die Leistung durch höhere Gewalt oder sonstige von BM nicht zu vertretende, unabwendbare Hindernisse unmöglich wird. In diesem Fall ist BM berechtigt, die für die bereits erbrachten Teilleistungen vereinbarten Beträge einzufordern, sofern keine ungerechtfertigte Bereicherung entsteht.
  1. Auftragsdurchführung und Subunternehmer
  • BM ist berechtigt, den Auftrag ganz oder teilweise durch qualifizierte Dritte (Subunternehmer / Erfüllungsgehilfen) ausführen zu lassen.
  • Gegenüber Unternehmern haftet BM in diesem Fall nur für die sorgfältige Auswahl des Dritten.
  • Gegenüber Verbrauchern haftet BM für das Verschulden des eingesetzten Dritten wie für eigenes Verschulden.
  1. Haftung und Haftungsbeschränkungen
  • BM haftet für Schäden am überstellten Fahrzeug oder sonstige Schäden – ausgenommen Personenschäden – nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen.
  • Gegenüber Verbrauchern gilt der Ausschluss der Haftung für leichte Fahrlässigkeit nicht für Schäden an der zur Bearbeitung übernommenen Hauptsache (dem Fahrzeug) sowie für die Verletzung von vertraglichen Hauptpflichten.
  • BM übernimmt keine Haftung für Schäden durch höhere Gewalt oder unvorhersehbare, unabwendbare Ereignisse.
  • Schadenersatzansprüche sind der Höhe nach mit der maximalen Ersatzleistung der Betriebshaftpflichtversicherung von BM begrenzt, sofern BM nicht Vorsatz oder krass grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Gegenüber Verbrauchern gilt diese Begrenzung nur, wenn sie im Einzelfall sachlich gerechtfertigt und ausgehandelt ist.
  • Garantie- und Gewährleistungszusagen von Herstellern oder Dritten können nicht gegenüber BM geltend gemacht werden. Das besondere Rücktrittsrecht nach § 933b ABGB ist gegenüber BM ausgeschlossen.
  1. Sonderausstattungen und Wertgegenstände
  • Alle nicht serienmäßigen Sonderausstattungsteile, Zubehör sowie im Fahrzeug befindliche Gegenstände sind bei Auftragserteilung schriftlich bekannt zu geben. Unterbleibt dies, wird vermutet, dass diese Gegenstände bei der Übernahme durch BM nicht vorhanden waren. Für den Verlust oder die Beschädigung nicht deklarierter, im Fahrzeug belassener Gegenstände wird keine Haftung übernommen.
  1. Vertraulichkeit und Datenschutz
  • Elektronisch übermittelte Daten werden nach den Grundsätzen der ordnungsgemäßen Datenverarbeitung sowie unter Einhaltung der geltenden Datenschutzgesetze (DSGVO) behandelt und ausschließlich für den Vertragszweck verwendet.
  1. Gerichtsstand, Rechtswahl und Salvatorische Klausel
  • Es gilt ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts sowie nationaler und internationaler Verweisungsnormen.
  • Für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag wird die ausschließliche Zuständigkeit des für den Sitz von BM sachlich zuständigen Gerichtes in Vomp vereinbart. Für Verbraucher gilt dies nur dann, wenn sie zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses keinen Wohnsitz, keinen gewöhnlichen Aufenthalt und keinen Ort der Beschäftigung in Österreich haben (§ 14 KSchG).
  • Die zwingenden Bestimmungen des Konsumentenschutzgesetzes (KSchG) in seiner jeweils gültigen Fassung werden durch diese AGB nicht berührt.
  • Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder nichtig sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine rechtlich zulässige Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der ursprünglichen Bestimmung am nächsten kommt.